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Die Pflegeberatung

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
 
• bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal 
• bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal 

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.
 
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. 
 
Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
 
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
 
Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen § 37 Abs. 3 Pflegeversicherungsgesetz.
 
Unsere Diakonie-Stationen gelten als „zugelassene Pflegeeinrichtungen“ und dürfen gesetzlich vorgeschriebene Pflegeberatungen durchführen und mit den Pflegekassen abrechnen.
 
Die Mitarbeitenden beraten dazu und helfen auf Wunsch auch bei der Antragstellung.